====================
== Andreas Streim ==
====================
I am a digital resident and this is my ~

Leistungsschutzrecht - das Geheimnis der Sieben

Google Leistungsschutzrecht Schiedsstelle VG Media

Ich mag meinen Job. Wobei ich natürlich hier nichts anderes schreiben würde, weil man ja nicht weiß, wer alles so in diesem Internet mitliest. Aber manchmal mag ich meinen Job sogar ganz besonders. Zum Beispiel, wenn ich mich vertretungsweise mit dem Leistungsschutzrecht befassen darf. Von dem ich nicht nur beruflich, sondern auch privat so gar nichts halte - wie man in diesem geschätzten Blog auch hier, hier oder hier nachlesen kann.

Am Donnerstagabend hat nun die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden, dass die Forderung der VG Media an Google ein bisschen arg hoch ist. Das ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig hat man sich in der Schiedsstelle aber auch Gedanken gemacht, wie viele Worte so ein Snippet den haben könnte, bevor man dafür Geld bezahlen kann. Und die Überlegung mündete auch in eine Zahl: Sieben.

Sieben. Nicht vier. Nicht neun. Nicht elf. Und warum?

Woher kommt die Zahl Sieben beim Leistungsschutzrecht?

“Der Begriff des „einzelne(n)“ ist durch die Rechtsprechung in anderen Zusammenhängen (§§ 49 Abs.1; 51, S. 2, 53 Abs. 1 UrhG) ausreichend geklärt worden und könnte auch im vorliegenden Fall in ähnlicher Weise berücksichtigt werden. Die Schiedsstelle schlägt daher eine Grenze von sieben Worten vor.”

Das versteht man nur, wenn man Jurist ist wenn einem Juristen das erklären, was da gemeint ist.

Das Leistungsschutzrecht (§ 87f UrhG):

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller“

Hier der Tenor aus dem BGH-Urteil von 1978:

Die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 4a UrhG gestattete vergütungsfreie Herstellung “einzelner” Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten kleinen Teilen eines erschienenen Werkes oder einzelnen Aufsätzen aus Zeitungen oder Zeitschriften zum eigenen Gebrauch darf jedenfalls die Zahl von 7 Exemplaren nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn die Vervielfältigungsstücke zu Unterrichtszwecken im Schulbereich dienen sollen.

Und das ist so herrlich absurd, dass es wunderbar zu diesem Leistungsschutzrecht passt. Und zu einer Pressemitteilung führt, die so richtig Spaß macht:

Innovative Geschäftsmodelle würden künftig sogar erschwert, da die Schiedsstelle eine maximale Länge der anzuzeigenden Textanrisse (Snippets) bei Suchergebnissen von sieben Worten ins Spiel gebracht hat. „Sieben Worte helfen Internetnutzern kaum, für sie relevante Inhalte zu identifizieren. Geradezu grotesk ist zudem die Herleitung der ominösen 7-Worte-Grenze“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Damit passe sie sehr gut zu dem verkorksten Leistungsschutzrecht.

Die Schiedsstelle leitet ihren Vorschlag, eine Grenze von sieben Worten für ein Snippet vorzusehen, von der Rechtsprechung zum Urheberrecht aus den 70er Jahren her. Damals wurde entschieden, dass sieben Privatkopien eines Aufsatzes rechtlich zulässig seien.

Rohleder: „Von sieben Fotokopien eines Zeitungsartikels zu sieben Worten bei Suchergebnissen im Web zu kommen, ist schon bemerkenswert. So hätte man auch eine maximale Länge von sieben Buchstaben pro Wort, sieben Snippets je Suchanfrage oder einer Zahlung von sieben Euro je angezeigtem Treffer begründen können. Hätten die Gerichte vor fast 40 Jahren nur zwei Kopien für angemessen gehalten, müssten wir uns im Jahr 2015 wohl mit Zwei-Wort-Anrissen begnügen“, so Rohleder. „Wer geglaubt hat, die Debatte um das Leistungsschutzrecht könne nicht mehr absurder werden, der hat sich ganz offensichtlich getäuscht. Wie es aussieht wird der Rechtsstreit dann wohl noch sieben Jahre dauern.“

Ein Storify zum Leistungsschutzrecht

Und wer alles wissen will, was dazu sonst noch zu sagen ist, der kann das eigentlich mit ein paar Klicks auf Twitter erledigen. Ich habe hier mal das Wichtigste zur Entscheidung zum Leistungsschutzrecht der Schiedsstelle zusammengefasst.

[View the story “Die ominiöse 7” on Storify]

(Und fast so gut gefallen wie die Presseinfo hat mir ja der Tweet, den meine Kollegin Anna-Lena Krampe dazu getextet hat. Bei den 7 Zwergen.)

Previous Post Next Post